14.04.2011

Die Urteilsgründe des BGH in der Sache hartplatzhelden.de liegen vor (BGH Urteil vom 28.10.2010, Aktenzeichen I ZR 60/09).

Die Veröffentlichung von Amateurvideos von Fußballspielen stellt keine Nachahmung gem. § 4 Nr. 9 UWG dar und ist deshalb nicht wettbewerbswidrig. Die Filmaufnahme ist eine eigenständig Leistung, weshalb eine Nachahmung von vornherein ausscheidet. Das Leistungsergebnis als solches fällt nicht unter den Leistungsschutz des UWG. Es fehlt zu dem an einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung der Leistung „Veranstaltung eines Fußballspiels“, weil dies die Übertragung der Wertschätzung des Publikums für Fußballspiele allgemein auf den Veranstalter voraussetzen würde. Einem Verband steht im Amateurbereich kein ausschließliches Vermarktungsrecht zu. Auch im Profibereich leitet sich dieses Recht ausschließlich von einem bestehenden Hausrecht des Veranstalters ab. Das Sportereignis als solches ist kein wirtschaftlicher Wert. Eine überwiegende oder ausschließliche Verwertungsbefugnis eines Verbandes scheitert bereits daran, dass der Verband keine erheblichen Investitionen getätigt hat, die durch die Verwertung Dritter gefährdet würden, weshalb es an der Erforderlichkeit eines Eingriffs fehlt. Die Fußballspiele werden durch die Aufnahmen nicht beeinträchtigt und die Vereinbarung von Übertragungsrechten spielt im Amateurbereich keine wirtschaftliche Rolle. Das Angebot einer Leistung, welche auf einer anderen, fremden Leistung aufbaut, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sofern keine Ausbeutung erfolgt, der nicht anders begegnet werden kann. In der Verbreitung der Amateuraufnahmen ist auch keine wettbewerbswidrige Behinderung zu sehen.

 

Die Entscheidung zeigt auf, dass der Veranstalter durch die konsequente Ausübung des Hausrechts seine Verwertungsrechte sichern kann. Insofern sind die Entscheidungsgründe nicht überraschend.