21.04.2011
DENIC haftet nicht für die Verletzung von Markenrechten bei der Anmeldung und Registrierung von Domains.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 26.10.2010, AZ: 11 U 30/10) hat erneut die Störerhaftung von DENIC abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts ist es DENIC nicht zuzumuten, vor Registrierung zu prüfen, ob angemeldete Domains gegen Rechte Dritter verstoßen. Es gilt der Prioritätsgrundsatz.