27.04.2011

IP-Adressen dürfen anlasslos für einen Zeitraum von sieben Tagen gespeichert werden.

Der BGH bestätigt im Wesentlichen die Kernfrage einer Entscheidung des OLG Frankfurt, vgl. BGH Urteil vom 13.01.2011, Az.: III ZR 146/10. Für die Speicherung müssen keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Verhältnismäßig ist eine Speicherung aber nur, wenn ein Zeitraum von sieben Tagen nicht überschritten wird.

Das Urteil des OLG Frankfurt wurde aber vom BGH dennoch aufgehoben und zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht entscheidenden Vortrag des Klägers übergangen hat. Es ist deshalb Beweis über die Fragen zu erheben, ob die Daten für eine Abrechnung benötigt werden und für das Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen erforderlich sind. Sollte die Beklagte diese Behauptungen beweisen können, schließt sich der BGH der Meinung an, dass eine Speicherungsdauer von sieben Tagen noch verhältnismäßig ist. Mit ausführlicher Begründung vertritt der BGH auch die Auffassung, dass für diese Speicherung weder ein konkreter Fehler oder eine Störung bestehen muss. Für die Speicherung bedarf es keines Anlasses.