27.04.2011

Verbotene Arbeitnehmerüberlassung soll künftig auch dann vorliegen, wenn mit der Überlassung keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist.

Der bisher teilweise modifizierte Regierungsentwurf zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÃœG) – BT-Dr 17/5238 – wurde vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 15.04.2011 gebilligt. Der Vermittlungsausschuss wird nicht angerufen (vgl. BR-Dr 161/11).

Die wesentlichen Änderungen sind:

– das Erfordernis der gewerbsmäßigen Ãœberlassung fällt weg. Statt dessen wird es ausreichen, dass die Ãœberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Ãœberlassers erfolgt. Damit tritt eine wesentliche Erweiterung der Erlaubnispflicht ein;

– eine dauerhafte Ãœberlassung ist nicht mehr zulässig. Wann eine dauerhafte Ãœberlassung vorliegt, wird aber nicht bestimmt;

– die sogennate Drehtürklausel ist nicht mehr zulässig;

– es werden Lohnuntergrenzen für Leiharbeiter eingeführt, die aber noch nicht feststehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Mindestlohn für Leiharbeiter eingeführt wird;

– die Kernregelungen gelten erst für Leiharbeiterverhältnisse, die nach dem 15.12.2011 vereinbart werden.

Für unsere Mandanten im Bereich der NON-Profit Organisationen bedeutet dies, dass zukünftig auch die „gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung“ erlaubnispflichtig werden könnte.