04.05.2011

Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten sollten bereits im selbständigen Beweisverfahren geltend gemacht werden.

Der BGH (vgl. BGH IBR 2011, 310) hat, ohne dass es im zu entscheidenden Fall darauf ankam (obiter dictum), die Auffassung vertreten, dass Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten bereits im Beweisverfahren geltend gemacht werden müssen, um nicht Gefahr zu laufen, im Hauptsacheverfahren mit diesem Vorbringen nicht gehört zu werden (Präklusion). Damit hat der BGH zu einer Frage Stellung genommen, die OLGs unterschiedlich beantworten haben. Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig entsprechenden Vortrag zu halten, was in unserer Praxis schon immer Usance war.