06.05.2011

Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er eine Erledigungserklärung abgibt.

Eine noch offene Rechtsfrage hat der BGH (vgl. BGH NJW 2011, S. 1292) nunmehr entschieden. Erklärt der Antragsteller die Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens, weil z.B. der Antragsgegner die Mängelbeseitigung vornimmt, hat er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, selbst wenn deshalb das Beweissicherungsinteresse entfallen ist. Diese Rechtsfrage hatten zuvor verschiedenen OLG anders entschieden.

Ob dieses Ergebnis aber auch dann gilt, wenn der Antragsgegner mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, ist damit nicht entschieden, weil im vorliegenden Fall der Antragsgegner vor Anhängigkeit den Mangel anerkannt hat.