06.05.2011
Das BAG entscheidet den Streit, ob die bloße Kenntnisnahme des Betreuers eines Geschäftsunfähigen von einer Kündigung des Arbeitgebers auch deren Zugang bedeutet.
Mit einer Grundsatzentscheidung hat das BAG (vgl. BAG NJW 2011, S. 872) festgestellt, dass eine Willenserklärung nur dann bei einem Geschäftsunfähigen als zugegangen gilt, wenn sie an dessen Betreuer gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist. Eine zufällige Kenntnisnahme reicht nicht aus.
Damit hat das BAG einen Streit entschieden und sich der überwiegenden Meinung angeschlossen. Danach ist der Zugang bei einem Geschäftsunfähigen nach den allgemeinen Vorschriften und nicht nach § 131 Abs. 1 BGB zu beurteilen.