13.05.2011

Rückgabe des Firmenfahrzeugs erfordert regemäßig eine Abmahnung bevor deswegen eine Kündigung ausgesprochen wird.

Nach einer Entscheidung des LAG Nürnberg vom 25.01.2011, Az.: 7 Sa 521/10, ist das Firmenfahrzeug selbst bei einer fristlosen Kündigung nur dann zurückzugeben, wenn der Arbeitnehmer zuvor wegen der Rückgabe abgemahnt wurde oder die fristlose Kündigung offensichtlich unwirksam ist, was nur selten der Fall ist.