26.05.2011
Eine fristlose Kündigung eines Vertrages muss außerhalb des Dienstvertragsrechts nicht immer zwingend innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden.
Der BGH (vgl. BGH NJW 2011, S 1438) bestätigt eine Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach die fristlose Kündigung eines Lizenzvertrages nicht zwingend innerhalb einer Regelfrist von 2 Wochen ausgesprochen werden muss. Offen bleibt aber für die Praxis, was eine angemessene Frist gem. § 314 BGB ist. Die 2-Wochenfrist sollte daher als Faustformel beachtet werden.