21.02.2011

Eine Kündigung, die erst nach 16:00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelangt, gilt erst als am nächsten Tag zugegangen.

Das hat das LAG Köln entschieden (LAG Köln, Urteil vom 17.09.2010, AZ: 4 Sa 721/10).

Entscheidend war die Frage, wann normalerweise mit einer tatsächlichen Kenntnisnahme gerechnet werden kann, was sich an objektiven Kriterien orientiert.

Im konkreten Fall meinte das Gericht, dass im betroffenen Bezirk die Postzustellung in der Zeit von 08:30 – 10:30 Uhr erfolgt. Deshalb brauchen die Anwohner nach objektiven Kriterien danach nicht mehr mit Zustellungen zu rechnen. Im Übrigen gehe die Rechtssprechung davon aus, dass Zustellungen bis 14:00 Uhr erfolgen müssten.

Wir halten das nicht für überzeugend, weil eine große Anzahl berufstätiger Menschen ihren Briefkasten leeren, wenn sie nach Arbeitsende nach Hause kommen, was in der Regel nach 17:00 Uhr der Fall sein dürfte.

Zur Sicherheit sollten aber fristgebundene Zustellungen vor 14:00 Uhr erfolgen.