30.06.2011
Das OLG Koblenz bekräftigt den Grundsatz, dass bei Kenntnis der maßgebenden Umstände der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes innerhalb eines Monats zu stellen ist.
Mit dieser Entscheidung (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2011, 624) stellt das OLG Koblenz klar, dass es die Monatsfrist grundsätzlich für angemessen erachtet. Sollte durch frühere Urteile des OLG Koblenz ein anderer Eindruck entstanden sein, so wird klargestellt, dass die Monatsfrist der Grundsatz ist, von dem aber aufgrund spezieller Umstände abgewichen werden kann. Es handelt sich nicht um eine starre Ausschlussfrist. In der Praxis sollte dieser Zeitraum aber in der Regel eingehalten werden, denn nach dem Ablauf eines Monats ist die Dringlichkeitsvermutung nicht mehr gegeben.