30.06.2011

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bescheinigt dem hessischen Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit des gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsels bei den Universitätsklinken Marburg und Gießen.

Der hessische Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl gem. Art. 12 GG verletzt. Das hat das BVerfG mit seinem Urteil vom 25.01.2011 entschieden (Quelle: NJW 2011, S. 1427). Zuvor hatten die Instanzgerichte unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte der Klage einer Krankenschwester stattgegeben, die feststellen ließ, dass der durch das Gesetz angeordnete Arbeitgeberwechsel nicht rechtmäßig war und das Land Hessen weiterhin Arbeitgeber ist. Das LAG und das BAG haben diese Auffassung nicht geteilt. Das BVerfG hat das Verfahren unter Aufhebung der Urteile an das LAG zurückverwiesen und dem hessischen Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2011 eine gesetzliche Neufassung zu bewirken. Damit hat das BVerfG der Auffassung, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang nicht gegeben ist, wenn der Betriebsübergang gesetzlich angeordnet ist, eine Absage erteilt.