11.07.2011

EuGH widerspricht dem BGH in der viel beachteten Parkettstäbeentscheidung!

Mit Grundsatzurteil vom 16.06.2011, AZ: C-65/09 hat der EuGH entschieden, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die der Verbraucher bestimmungsgemäß gutgläubig einbaut (Parkettstäbe), auch für die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus haftet. Die Haftung kann jedoch auf einen angemessenen Betrag begrenzt werden. Der BGH hatte die Ansprüche des Verbrauchers auf Kostenerstattung des Wiedereinbaus zurückgewiesen (BGH IBR 2008, S. 505).

Die Entscheidung des EuGH stärkt die Rechte des Verbrauchers erheblich (Quelle: www.ibr-online.de und IBR 2011, S. 400 f.).