18.07.2011
Verluste eines nebenberuflichen Übungsleiters aus dieser Tätigkeit können vom sonstigen Einkommen abgezogen werden.
Das FG Rheinland-Pfalz (Quelle: beck-online, becklink 1014763) hat in einer aktuellen Entscheidung die Abzugsfähigkeit anerkannt, selbst wenn der steuerfreie Betrag der Übungsleitervergütung nicht überschritten wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2011, AZ: 2 K 1996/10). Das hat das Finanzamt noch anders gesehen. Das FG saldierte den Verlust mit den Einnahmen und akzeptierte die Differenz als abzugsfähig.
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Die Argumentation des FG überzeugt.