20.07.2011

Der europäische Gerichtshof erhält Gelegenheit, die fatalen Auswirkungen seines Urteils zur Urlaubsabgeltungspflicht zu begrenzen.

Die sehr stark kritisierte Entscheidung des EuGH, mit der die Verpflichtung des Arbeitgebers festgestellt wurde, den Urlaub abzugelten, den der Arbeitnehmer in Folge einer Erkrankung über den Übertragungszeitraum hinaus nicht nehmen konnte (vgl. EuGH Urteil vom 20.01.2009, Az.: C-350/06 und C-520/06), kann nun in seinen Auswirkungen beschränkt werden.

Dem EuGH ist vom LAG Hamm ein Vorabentscheidungsersuchen zugegangen, das im Ergebnis die Frage geklärt wissen will, ob die Urlaubsabgeltungspflicht einer zeitlichen Grenze unterliegt.

Die Generalanwältin hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, den Zeitraum auf mindestens 18 Monate zu begrenzen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 07.07.2011 Rechtssache C-214//10). Innerhalb diesen Zeitraums soll der Urlaubsabgeltungsanspruch bestehen bleiben, wenn der Arbeitnehmer nach wie vor erkrankt ist.

Erfahrungsgemäß folgt der EuGH den Schlussanträgen.