03.08.2011

Petzen ist erlaubt!

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMRK) vom 21.07.2011, Beschwerdenummer 28274/08, kann die Kündigung eines sogenannten Whistleblowers ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention darstellen.

Im entschiedenen Fall hat eine deutsche Altenpflegerin auf Mißstände in der Pflege hingewiesen, in dem sie gegen ihren Arbeitgeber nach vorausgegangenen erfolglosen Versuchen, diese intern abzustellen, Strafanzeige erstattet hat. Der Arbeitgeber reagierte mit einer Kündigung, die nunmehr keinen Bestand mehr haben dürfte, obwohl vorher die deutscheen Gerichte das Gegenteil ausgesprochen haben.