Das Angebot zur Mängelbeseitigung aus Kulanz ist in der Regel rechtlich verbindlich!
Das OLG München hat jedoch hervorgehoben, dass ein Rechtsbindungswille erkennbar sein muss (OLG München, Urteil vom 01.03.2011, AZ: 9 U 3782/10), der notfalls durch Auslegung ermittelt werden muss. Dieser sei gegeben, wenn sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einem objektiven Betrachter als rechtlich bindend darstellt.
Indizien sind: ein eigenes Interesse; Begünstigte verlässt sich auf die Zusage; Begünstigte hat ein berechtigtes Interesse, weil erhebliche Ansprüche im Raum stehen.
Abgesehen davon ist jedoch die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ immer noch rechtlich von Bedeutung, weil das Kulanzangebot dann zumindest kein Anerkenntnis im Rechtssinne darstellt, was wiederum verjährungsrechtlich von Bedeutung ist.