15.08.2011

Sportveranstaltungsvermarktung – Der Schutz des Veranstalters vor unbefugter Vermarktung ist nicht ausreichend!

Fachkreise und Gerichte sind sich nahezu einig:

Ein effektiver Schutz des Sportveranstalters vor einer unbefugten Verwendung seiner Veranstaltung ist nur in sehr engen Grenzen gegeben. Das einzige rechtliche Instrument gegen eine unbefugte Verwendung ist die Ausübung des Hausrechts, das aber in vielerlei Hinsicht auch an tatsächliche Grenzen stößt. Die mediale Verwendung von Sportveranstaltungen verstößt grundsätzlich nicht gegen zivil-, urheber- oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Nur der Hausherr kann die mediale Aufzeichnung und anschließende Verwendung verbieten, wenn dies aufgrund der baulichen Gegebenheit und faktischen Kontrollmöglichkeiten überhaupt möglich ist. Nach derzeitiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genießt auch ein Spielplan, selbst wenn er so komplex ist wie bei den Olympischen Spielen, keinen Schutz vor unbefugter Übernahme z.B. durch Wettanbieter. Auf der Grundlage des bestehenden Rechts ist diese Auffassung, abgesehen von der Anwendung des bisher in der Diskussion nicht berücksichtigten Gesetztes zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG), zutreffend. Zum Schutz der Sponsoren von Sportveranstaltungen und damit der gesicherten Vermarktungsmöglichkeiten der Veranstalter und zur Verhinderung von unlauteren Wettbewerbsvorteilen der Verwerter, die für das Recht zur Nutzung keine Lizenzgebühren aufwenden müssen, ist ein erweiterter gesetzlicher Schutz zu fordern. Denn der Ambush-Marketer verschafft sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil vor seinen Konkurrenten, der den Veranstalter mit finanziellen Mitteln unterstützt.