16.08.2011
Der Einsatz eines jugendlichen Sportlers nach 20:00 Uhr verstößt ausnahmslos gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Welcher Fußballfan erinnert sich nicht an das Tor des 17-jährigen Julian Draxler im DFB Pokalfinale? Es hätte nie fallen dürfen, weil der Jugendliche nach 20:00 Uhr nicht mehr hätte eingesetzt werden dürfen. Das JArbSchG lässt hier keine Ausnahme zu. Im Vergleich mit der Ausnahme im kulturellen Bereich gem. § 14 Abs. 7 Satz 1 JArbSchG erscheint dies jedoch dringend reformbedürftig. Die Differenzierung ist nicht zeitgemäß und wird auch vom Schutzzweck des JArbSchG nicht erfasst.