02.09.2011
DENIC haftet als Drittschuldnerin für den Bestand und die Beachtung einer Domainpfändung!
Das LG Frankfurt hat, anders als die erste Instanz, entschieden, dass DENIC als Drittschuldner bei Pfändung einer Domain darauf zu achten hat, dass die Domain nicht übertragen wird (LG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2011, AZ: 2-01 S 309/10). Verhindert DENIC eine Übertragung nicht, macht sie sich schadenersatzpflichtig, weil durch die Pfändung ein Verfügungsverbot entsteht.