12.09.2011
Wer auf seiner Internetseite Inhalte eines Nachrichtendienstes veröffentlicht, haftet auch für Urheberrechtsverletzungen des Nachrichtendienstes.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 15.03.2011, AZ: 15 O 103/11) hat den Antrag eines Lichtbildners auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestätigt, die einem Website-Inhaber untersagt, Lichtbilder, die Bestandteil eines Nachrichtendienstes sind, wiederzugeben. Das Landgericht argumentiert zutreffend, dass sich der Website-Inhaber den Inhalt des Nachrichtendienstes zu Eigen macht und deshalb auch für Urheberrechtsverletzungen des Nachrichtendienstes einzustehen hat.