14.09.2011

Erstattung von Rechtsverfolgungskosten eines Bauträgers.

Es ist ein juristisch unlösbares Problem, ob der Bauträger Anwalts- und Gerichtskosten, die er aufwenden müsste, um sich gegen Ansprüche der Käufer wegen Mängel, die ein Handwerker zu vertreten hat, zur Wehr zu setzen, von diesem ersetzt verlangen kann. In einer aktuellen Entscheidung des LG München (Urteil vom 06.06.2011, AZ: 24 O 25456/10, nicht rechtskräftig) wird dies verneint. Diese Entscheidung ist kaum mit dem Gesetz in Einklang zu bringen.

Bindet der Bauträger den Handwerker frühzeitig ein und gibt Fristen der Eigentümer zur Mängelbeseitigung wirksam weiter, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Handwerker verschont bleiben soll, wenn es aufgrund seiner Weigerung zur Nacherfüllung zu Rechtsstreitigkeiten mit Kosten kommt. Es ist dem Bauträger nicht zuzumuten, quasi ein Anerkenntnis abzugeben, wenn unklar ist, ob überhaupt ein Mangel und wenn ja, in welcher Größenordnung, vorliegt. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Bauträger grundsätzlich fachlich nicht in der Lage ist, Mängel tatsächlich zu beseitigen. Davon ganz abgesehen würde er sich dem Risiko aussetzen, dass der Handwerker nach Beseitigung der Mängel rügt, dass dies nicht notwendig war. Deshalb ist es interessengerecht, wenn der Handwerker auch für Kosten einzustehen hat, die deshalb entstanden sind, weil er keine Nachbesserung/Nacherfüllung vorgenommen hat.