14.09.2011
Bedenkenanmeldung – Immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Das OLG Jena (Urteil vom 02.04.2008, AZ: 2 U 811/05) hat vom BGH gebilligt entschieden, dass der Unternehmer grundsätzlich keine aufwendige technische Untersuchung anzustellen hat, um zu überprüfen, ob Vorleistungen oder Materialien ordnungsgemäß bzw. geeignet sind. Vielmehr hängt der Umfang der Prüf- und Hinweispflichten vom zu erwartenden und branchenüblichen Fachwissen, von der Art der Leistungspflicht und der Person des Auftragnehmers ab. Auszugehen ist dabei von einem Normalwissen eines Handwerkers der betreffenden Branche. Im Zweifel ist jedoch immer eine schriftliche Bedenkenanmeldung anzuraten.