19.09.2011

Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen können gegen das Kartellrecht verstoßen und neben der zivilrechtlichen Unwirksamkeit Bußgelder in Millionenhöhe nach sich ziehen.

Um das zu verhindern, kommt es darauf an, dass Abgrenzungsvereinbarungen echte Kollisionslagen behandeln und keine tatbestandliche Wettbewerbsbeschränkung beinhalten, die zudem das Merkmal der Spürbarkeit und der Auswirkung für den zwischenstaatlichen Handel erfüllen muss.  Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der BGH einer Abgrenzungsvereinbarung innerhalb der Marke „JOOP“ nicht die Wirksamkeit versagt.