29.09.2011
Auch der Franchisenehmer kann der Rentenversicherungspflicht unterliegen!
Es ist bekannt, dass der Fremdgeschäftsführer als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger der Rentenversicherungspflicht unterliegt, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist. Zur Erinnerung ist hervorzuheben, dass dies auch für den Franchisenehmer gilt, wenn er nur für einen Auftraggeber tätigt ist und keine Arbeitnehmer beschäftigt, die regelmäßig mehr als 400,- € im Monat erhalten. Das hat das BSG zuletzt am 04.11.2009 entschieden (BSG Urteil vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08).