Kündigung – trotz Emmely zählt doch der Einzelfall; oder ist der Mediendruck doch von Bedeutung?
Das BAG hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine Kündigung wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten von Arbeitszeiten wirksam ist (BAG Urteil vom 09.06.2011, AZ: 2 AZR 381/10). Zunächst stellt das BAG zu Recht fest, dass die Verletzung der Verpflichtung zur korrekten Aufzeichnung der Arbeitszeit nach den Vorgaben des Arbeitgebers an sich einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Ein „Arbeitszeitbetrug“ ist ebenso geeignet wie eine andere Vermögensstraftat zu Lasten des Arbeitgebers. Anders als im Fall Emmely ist aber hier zu ungunsten der Klägerin entschieden worden, weil die falsche Aufzeichnung der Arbeitszeit im Rahmen der Interessenabwägung als schwerwiegender Verstoß eine Weiterbeschäftigung unzumutbar mache. Ist Unterschlagung (Fall Emmely) oder Betrug (Fall XY) schwerwiegender oder entscheidet der öffentliche Druck?