07.10.2011

Die "Osaka-Regel" des IOC, wonach ein Sportler, der eine Sperre von über 6 Monaten nach einem Dopingverstoß erhalten hat, nicht für die nächsten Olympischen Spiele zugelassen werden darf, ist unwirksam.

Der Sportgerichtshof in Lausanne (CAS) hat mit Pressemitteilung vom 06.10.2011 (www.tas-cas.org) bekannt gegeben, dass auf Antrag des amerikanischen NOK´s (USOC) die Regel 45 der olympischen Charta (Osaka-Regel) für unwirksam und damit für unanwendbar erklärt wurde. Im Wesentlichen wird diese Entscheidung mit dem grundsätzlichen Verbot „ne bis in idem“ (Strafklageverbrauch – verbietet eine neue Strafverfolgung des Täters wegen der selben Tat) begründet. Dabei geht der Sportgerichtshof davon aus, dass die Regel 45 als Zulassungsbeschränkung eine Sanktion darstellt. Die Entscheidung ist ein Rückschlag für die Olympische Bewegung im Kampf gegen Doping und es wird zu prüfen sein, ob durch die Änderung der Dopingbestimmungen die „Nulltoleranz-Politik“ auch für die auf einen Verstoß folgenden Olympischen Spiele durchgesetzt werden kann. Das Dopingverbot ist eine wesentliche ethische und moralische Grundlage des modernen Wettkampfsports, mit Vorbildwirkung für den Breiten- und Freizeitsport. Es stellt sich überdies die berechtigte juristische Frage, ob die Regel 45 tatsächlich gegen das „ordre public“ verstößt oder als sporttypische Regel der grundgesetzlich geschützten Vereinsautonomie unterliegt und damit der rechtliche Kontrolle entzogen ist. Die Nichtzulassung zu Olympischen Spielen ist keine Sperre. Gleichwohl hat auch der organisierte Sport das „ordre public“ und damit auch die Grundrechte der Sportler zu beachten und ist verpflichtet, seine Regeln den sich verändernden Umständen anzupassen. Es ist ein gerechter Interessenausgleich zu schaffen. Aber auch die Gesellschaft ist aufgerufen, im Wettkampfsport nicht immer nur neue Rekorde zu fordern, sondern den eigentlichen Wettkampf wieder in den Vordergrund zu rücken.