10.10.2011

Gehen die Schulden, die auf einem Grundstück lasten, das bereits zu Lebzeiten auf die Erben übertragen wurde, erst mit dem Erbfall über, sind sie als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 18.05.2011 (AZ: 3 K 1003/08) entgegen der Finanzverwaltung entschieden, dass die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten Nachlassverbindlichkeiten sind und damit von der Erbschaftssteuer abgezogen werden können. Zuvor hat die Finanzverwaltung die Abzugsfähigkeit noch verneint, weil das Grundstück bereits zu Lebzeiten übertragen wurde und mit dem Erbfall lediglich eine aufschiebend bedingte Last eingetreten sei. Dem hat das FG eine Absage erteilt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG jedoch die Revision zugelassen.