20.12.2010
Was geschieht bei Widersprüchen zwischen Baubeschreibung und Ausführungsplänen?
Zunächst ist durch Vertragsauslegung der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu ermitteln. Eine Rangfolgenregelung kann dabei Aufschluss geben, welcher Parteiwille bei Vertragsschluss vorhanden war. Verbleiben dennoch Widersprüche, die nicht gelöst werden können, geht dies zu Lasten desjenigen, der den Vertrag gestellt hat.
Diese Auffassung des OLG Oldenburg hat der BGH durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 20.12.2010 bestätigt (AZ: VII ZR 95/10).