27.10.2011

Haftung des Host-Providers für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Der BGH hat mit Entscheidung vom 25.10.2011 (Quelle: BGH Pressemitteilung vom 25.10.2011; Nr. 169/2011) die Voraussetzungen für eine Haftung eines Host-Providers konkretisiert, die aus einem persönlichkeitsrechtsverletzenden Blog-Eintrag eines Dritte resultieren.

 

Wenn der Host-Provider den Beitrag weder selbst verfasst oder billigt und sich damit zu Eigen macht, gelten folgende Pflichten des Host-Providers:

    • Der Betroffene muss einen konkreten Rechtsverstoß behauptet, der keine eingehende Rechtsprüfung erfordert.
    • Der Host-Provider ist verpflichtet, diesen Hinweis an den Verantwortlichen weiterzuleiten.
    • Der Host-Provider muss dem Verantwortlichen eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen.
    • Erfolgt keine Stellungnahme, ist der Beitrag zu löschen.
    • Erfolgt eine Stellungnahme, die berechtigte Zweifel an der Berechtigung der Beanstandung auslöst, hat der Host-Provider den Betroffenen zur Stellungnahme und zur weiteren Belegung des Anspruchs aufzufordern.
    • Erfolgt keine Stellungnahme des Betroffenen, ist der Beitrag nicht zu löschen.
    • Erfolgt eine Stellungnahme, die unter Abwägung beider Standpunkte eine Rechtsverletzung ergibt, ist der Beitrag zu löschen.

       

      Verletzt der Host-Provider diese Pflichten, haftet er als Störer, obwohl er den Beitrag nicht selbst verfasst oder gebilligt hat. Nach unserer Auffassung sind diese Pflichten auf die Betreiber von Social-Networks, wie z.B. Facebook zu übertragen. Die Entscheidung trägt dazu bei, schnell und wirksam Cybermobbing zu unterbinden. Leider beinhaltet sie aber auch Schwachstellen, die nicht gerade Rechtssicherheit herbeiführen. Denn es bleibt offen, was ein klarer Rechtsverstoß ist und wie die Abwägung des Providers bei Vorliegen von zwei unterschiedlichen Stellungnahmen erfolgen muss. Von dem Provider wird eine Rechtsprüfung verlangt, die er nur schwer ohne zusätzliche Beratung erfüllen kann.