Fahrtenbuch oder Punkte?
Es kommt häufig vor, dass nicht von Beginn an feststeht, wer mit einem Firmenfahrzeug einen Verkehrsverstoß begangen hat. Das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kennt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen etc. keine Halterhaftung. Deshalb muss bewiesen werden, wer den Verstoß begangen hat. Ist der Halter eines Fahrzeugs eine juristische Person, ist dieser Beweis nicht einfach zu führen. Geschicktes Taktieren ist hilfreich, zumal solche Verkehrsordnungswidrigkeiten innerhalb von 3 Monaten verjähren. Gelingt ein solcher Nachweis nicht innerhalb dieser Zeit oder wird die Verjährung nicht wirksam unterbrochen, ist das Verfahren einzustellen. Kehrseite ist aber, dass dann eine Auflage droht – die Fahrtenbuchauflage gilt dann für die gesamte Fahrzeugflotte eines Unternehmens, selbst wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen ist, der sich bei der Auflage nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann (vgl. BVerfG NJW 1982, 568). Unsere Praxiserfahrung zeigt jedoch, dass die Fahrtenbuchauflage nicht sofort verhängt wird. Vorsicht ist aber beim „Wiederholungstäter“ geboten.