02.11.2011

Rechtswidrige Domainnamen

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanz bestätigt, wonach die DENIC verpflichtet ist, Domainnamen zu löschen, wenn die Registrierung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar eine Rechtsverletzung darstellt (Quelle: BGH Mitteilung der Pressestellte Nr. 172/2011 vom 27.10.2011).

 

Wie schon bei der Entscheidung des BGH zur Haftung des Host-Providers (siehe Aktuelles vom 27.10.2011) wird auch hier die rechtliche Beurteilung der Rechtslage auf den Dienstanbieter verlagert. Die Beurteilung ist mit Risiken behaftet, denn wann eine offenkundige Rechtsverletzung vorliegt hängt doch immer vom „Auge des Betrachters“ ab und ist nicht objektiv feststellbar.