21.11.2011

Private Prozesskosten sind abzugsfähig.

Der BFH hat bekanntlich entschieden, dass entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung die Prozesskosten privater Streitigkeiten von den Einkünften als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (siehe Aktuelles vom 13.10.2011).

Voraussetzung ist aber, dass die Aufwendungen unvermeidbar waren und einen angemessenen Beitrag nicht überschreiten. Dabei ist zunächst von einem Sockelbetrag auszugehen, der als zumutbare Belastung hinzunehmen ist.

Früher wurde eine Abzugsfähigkeit nur anerkannt, wenn die Rechtsstreitigkeit existentielle Bedeutung hatte. Diese Einschränkung hat der BFH nun aufgehoben. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig gewesen sein und Leistungen einer Rechtsschutzversicherung sind abzuziehen.