Widerspricht der Arbeitgeber der Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Befristungsgrundes nicht, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn zudem eine bestimmte Höchstbefristung in Kombination vereinbart wurde.
Das BAG hat mit Urteil vom 29.06.2011, AZ: 7 AZR 6/10 diese sehr praxisrelevante Frage höchstrichterlich geklärt. Nach dieser Entscheidung ist jedem Arbeitsgeber zu empfehlen, dass er eine Kombination von Befristung und auflösender Bedingung wählt. Nach Ansicht des BAG führt z.B. die Vereinbarung „das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft XY (Sachgrundbefristung), längstens bis zum 31.01. … (auflösende Bedingung) zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Voraussetzung ist natürlich, dass die weiteren Voraussetzungen des TZBfG erfüllt werden (höchstens 3-malige Befristung innerhalb von 24 Monaten). Tritt die auflösende Bedingung ein – Wegfall der Erkrankung – wird damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begrenzt. Die Fiktion der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses endet jedenfalls mit der Zeitbefristung.