08.12.2011

Veranstalterrechte sind in Deutschland zur Absicherung erheblicher finanzieller Investitionen rechtlich wirkungsvoller zu schaffen.

In der viel beachteten Entscheidung des EuGH vom 04.10.2011 (EuGH Beck RS 2011, 814, 23) zur territorialen Beschränkung der Übertragung von Fußballspielen der englischen Premier League, hat der Gerichtshof u.a. ausgeführt, dass nationale Regelungen, die Sportveranstalterrechte schaffen, europarechtlich nicht zu beanstanden sind. Nach deutschem Recht verfügt der Veranstalter eines Sportwettkampfs oder einer Sportliga bis auf das Hausrecht über keine rechtlichen Instrumente, um sein Engagement abzusichern und wirtschaftlich zu verwerten. Die Sportveranstaltung ist als solche weder  urheberrechtlich geschützt, noch kann die Veranstaltung mit einer Eventmarke markenrechtlich abgesichert werden. Das haben die Verfahren zu den Marken zur Fußballweltmeisterschaft 2006 deutlich gezeigt. Unabhängig davon, ob eine Sportveranstaltung im Einzelfall Werktitelschutz genießt, fehlt es in Deutschland an rechtlichen Möglichkeiten, gegen Ambush-Marketer oder Zweitverwerter von Medienrechten vorgehen zu können. Der EuGH hebt im Zusammenhang mit der Verwertung von Fernsehrechten ausdrücklich hervor, dass es den Mitgliedsstaaten freisteht, Sportereignisse – gegebenenfalls unter den Gesichtspunkt des Schutzes des geistigen Eigentums – zu schützen. Dies könnte auch geeignet sein, den freien Dienstleistungsverkehr zulässig zu beschränken (EuGH a.a.O. Rdz. 93 ff). Bei einer nationalen Regelung ist aber darauf zu achten, dass sie angemessen und zur Wahrung der Rechte geeignet ist.