Ãœbertragbarkeit des Urlaubs im Krankheitsfall
Wie erhofft (siehe unsere Nachricht vom 20.07.2011) hat der EuGH seine Rechtssprechung zur Übertragbarkeit des Urlaubs im Krankheitsfall korrigiert. Nach der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH hat das BAG seine langjährige Rechtsprechung geändert, wonach die Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auch im Krankheitsfall gem. § 7 Abs. 3 BUrlG greift. Folge hiervon war, dass der Arbeitgeber nun gezwungen wurde, langfristig erkrankte Mitarbeiter zu kündigen, um Urlaubsabgeltungsansprüche zu entgehen. Nun hat der EuGH seine Entscheidung revidiert (vgl. EuGH NJW 2012, 290) und festgestellt, dass eine tariflich Regelung, die den Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit auf 15 Monate beschränkt, mit europäischem Recht vereinbar ist. Nach Auffassung des Autos Gehlhaar (vgl. NJW 2012, 271) hat das BAG nunmehr die Möglichkeit, zu seiner alten Rechtssprechung zurückzukehren. Offenbar hat der EuGH erkannt, welch fatale Auswirkungen seine Entscheidung vom 20.01.2009 (Schultz-Hoff-Entscheidung) hatte und eine Rolle rückwärts gemacht.