15.02.2012
Zurückhaltung von Arbeitsmitteln kann gravierende Folgen haben
Nach einer Entscheidung des LAG Köln (Urteil vom 21.07.2011, Aktenzeichen 7 Sa 312/11) kann der Arbeitgeber jederzeit vom Arbeitnehmer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden und ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel verlangen. Wird keine private Nutzung erlaubt, kann die Weigerung der Herausgabe sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn eine Strafanzeige im Fall einer nicht befolgten Herausgabe angedroht wird.