24.02.2012

Ausgleichsklauseln,wonach Ansprüche des Arbeitnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bestehen, halten einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Das BAG (BAG NJW 2012, 103) hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass einseitige Klauseln, die nur die Ansprüche der Arbeitnehmer erfassen, im Rahmen der AGB-Kontrolle unwirksam sind. Häufig finden sich entsprechende Klauseln in Aufhebungsverträgen, die in Zukunft nicht mehr durchsetzbar sind.