23.04.2012

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profisportlern und Profitrainern ist idR unwirksam. Aus diesem Grund kommt es bei Streitigkeiten über die vorzeitige Beendigung fast immer zu Abfindungsvergleichen.

Berücksichtigt man aber die Praxis wonach die Profisportler oder auch die Profitrainer Unternehmereigenschaften aufweisen, erscheint es gerechtfertigt, ihnen den Schutz des Arbeitsrechtes nicht zukommen zu lassen. Jeder Profisportler beantragt einen Manager oder Spielerberater, die neben der Vermarktung der Spielerverträge auch die sonstige Vermarktung durch Werbeverträger zum Gegenstand haben. Das gleiche gilt für die Profitrainer. Sie sind Unternehmer in eigener Sache und damit auch mit der Unternehmergesellschaft vergleichbar. Problematisch bleibt aber die Einbindung in den Betrieb des Vereins mit ,,vorgegebenen“ Arbeitszeiten und der Weisungsgebundenheiten, die gegen eine Selbständigkeit sprechen. Berücksichtigt man weiter, dass Profisportler und Trainer hohe Einnahmen erzielen, erscheinen sie nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie die große Masse an Arbeitnehmern. Das zeigt sich immer wieder auch an den Vertragsverhandlungen, auf Augenhöhe“. Auf Grund der bestehenden Einordnungskriterien ist jedoch derzeit nicht mit einer notwendigen Änderung der Beurteilung zu rechnen.