03.01.2011

Das Verlangen auf Stellung einer Sicherheit für eine vereinbarte aber noch nicht geleistete Vergütung schützt vor Zahlungsverzögerung!

Mit dem neuen § 648a BGB ist ein Instrument geschaffen worden, das grundlosen Zahlungsverzögerungen wirksam Einhalt gebietet.

Grund hierfür ist, dass sich der Zahlungsverpflichtete nicht auf angebliche Mängel berufen kann (so die Landgerichte Hamburg, Fürth und Hagen in IBR 2010, 566; 2010,336 und 2011, 20).

Wird keine Sicherheit geleistet, darf der eine fällige Vorauszahlung Verlangende die Arbeit bis zur Leistung der Sicherheit einstellen.