23.04.2012

Wer muss beweisen, dass ein vertriebenes Produkt eine Fälschung/Plagiat ist und es sich um unzulässige Parallelimporte handelt?

Der jenige , der vom Markeninhaber in Anspruch genommen worden ist, so der BGH in aktuellen Entscheidungen vom 15.3.2012 ( siehe BGH Pressemitteilung vom 15.3.20, Nr. 037/2012).Vorraussetzung für diese Beweislastverteilung im Falle des Vertriebs von ,,Converse-Schuhen“ ist, dass der Markeninhaber Anhaltspunkte oder Umstände vorträgt, die für eine Fälschung sprechen und das Vertriebssystem keine Marktabschottung im europäischen Wirtschaftsraum bewirkt.