Das OlympSchG ist nicht verfassungswidrig!
So jedenfalls das Landgericht Leipzig in einem grundlegenden aktuellen Urteil (LG Leipzig, Urteil vom 08.05.2012, Az.: 5 O 3913/11). Das Gericht hat sich der Auffassung des Deutschen Olympischen Sportbundes in vollem Umfang angeschlossen und entschieden, dass der DOSB berechtigt ist, wegen der Verletzung des OlympSchG Dritte auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
In Auseinandersetzung mit der Mindermeinung (LG Darmstadt, SpuRt 2006, 164 und Degenhart AFP 2006, 103) hat das LG Leipzig in einer fundiert und zutreffenden Begründung hervorgehoben, dass das OlympSchG Gemeinwohlzwecken dient. Hierzu gehört auch, dass ein Land die Chance zur Ausrichtung Olympischer Spiele nur aufrechterhalten kann, wenn ein wirksamer Schutz gegen die unbefugte Verwendung Olympischer Symbole und Bezeichnungen besteht.