16.05.2012

Das Landgericht ist Düsseldorf ist nicht davon überzeugt, dass das OlympSchG verfassungswidrig ist!

Mit Urteil des LG Düsseldorf vom 16.05.2012, Az.: 2a O 384/11, hat sich ein weiteres Landgericht mit der Frage befasst, ob das OlympSchG verfassungswidrig ist und deshalb dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt werden muss. Ebenso wie das LG Leipzig (siehe aktuelles vom 08.05.2012) ist auch das LG Düsseldorf der Meinung, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. In einer ausführlichen Begründung weist das Gericht darauf hin, dass das OlympSchG kein verbotenes Einzelfallgesetz ist und auch die damit verbundenen Einschränkungen von Grundrechten gerechtfertigt sind. Das mit den olympischen Begriffen werbende Unternehmen ist deshlab antragsgemäß verurteilt worden.