Landgericht Bochum, "Olympia-Spezial", Urteil vom 16.05.2012
„Die Verwendung des Begriffs „Olympia-Spezial“ zur Bewerbung von Elektronikartikeln anlässlich der Olympischen Spiele 2008 in Peking ist rechtswidrig.“
Das Landgericht Bochum hat mit rechtskräftigem Urteil entschieden, dass das betroffene Unternehmen die Werbung mit der Bezeichnung „Olympia“ für verschiedene Produkte der Unterhaltungselektronik während der Olympischen Spiele in Peking 2008 zu unterlassen und die Abmahnkosten zu bezahlen hat,
(vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 16.05.2012, Aktenzeichen I – 13 O 10/12).
Unter Bezugnahme auf die Olympischen Spiele in Peking 2008 hatte das abgemahnte Unternehmen die von ihr vertriebenen Produkte als „Olympia-Spezial“ beworben. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Die Gegenseite hatte sich damit verteidigt, dass der DOSB nicht Inhaber des Rechts sei. Das Gesetz sei verfassungswidrig und es läge keine Verwechslungsgefahr vor.
Nach Ansicht des Landgerichts Bochum ist von folgendem auszugehen:
1. Der geltend gemachte Anspruch besteht in vollem Umfang.
2. Es liegt eine Verwechslungsgefahr vor, weil die Gefahr einer Verwechslung bereits gegeben ist, wenn eine Verbindung zwischen den Produkten und den Spielen hergestellt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen deshalb von einem Sponsoringverhältnis aus.
3. Das Gesetz ist nicht verfassungswidrig und das Gericht verweist auf die zutreffende Entscheidung des Landgerichts Leipzig.
4. Der Kostenerstattungsanspruch folgt aus GOA und der Streitwert von 50.000,00 Euro ist angemessen.