05.08.2010

Diebstahl am Bau: Vertragliche Regelungen notwendig!

Ohne eine vertragliche Risikoverteilung trägt meistens das Handwerksunternehmen das Risiko der Zerstörung oder des Diebstahls von Material und Einrichtung, das es auf der Baustelle eingebracht hat.

Das KG Berlin hat am 05.08.2010, Aktenzeichen: 11 U 64/08, entschieden, dass ein Gerüstbauer keinen Schadenersatz verlangen kann, wenn er nach einer Freimeldung des Auftraggebers zum Ende der Woche erst am darauf folgenden Montag mit dem Abbau beginnt und feststellen muss, dass der Bauaufzug gestohlen wurde.

Sofern Sie werthaltige Materialien oder Maschinen und Einrichtungen vorhalten, sollten Sie auf eine klare vertragliche Regelung achten.