19.12.2012

Landgericht Bochum, "Veränderte Olympische Ringe auf der Website", Urteil vom 19.07.2012

„Die Olympischen Ringe dürfen – auch in veränderter Form – nicht auf der Website eines mittelständischen Unternehmens wiedergegeben werden und das Unternehmen hat in vollem Umfang die Kosten der Abmahnung zu tragen.“

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 19.07.2012, Az.: I-14 O 96/12) hat in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass ein mittelständisches Unternehmen, das sich mit der technischen Ausstattung von Sportveranstaltungen befasst, die Olympischen Ringe nicht auf der Unternehmenswebsite wiedergeben darf.

Das beklagte Unternehmen hat die Auffassung vertreten, dass

– der DOSB nicht berechtigt sei, die Ansprüche durchzusetzen;

– die Olympischen Ringe nicht verwendet worden seien, weil sie lediglich anders verschlungen und nur teilweise abgebildet worden seien;

– das Olympiaschutzgesetz verfassungswidrig sei;

– die Olympischen Ringe als Allgemeingut nicht schutzfähig seien;

– die Olympischen Ringe in der Vergangenheit auch von ihr genutzt wurden und insofern Bestandsschutz bestehe;

– die Ansprüche verjährt seien, weil die Klage erst nach dem Ablauf von 6 Monaten erhoben wurde und

– der zugrunde gelegte Streitwert von 150.000,- € für die Abmahnung und von 500.000,- € für die Unterlassungsklage überhöht sei.

Das LG Bochum hat sich in seinem Urteil im vollen Umfang unserer Rechtsauffassung angeschlossen und alle oben genannten Einwendungen verworfen.

In einer ausführlichen und zutreffenden Begründung hat das LG dargelegt, dass der von uns vertretene DOSB Rechtsnachfolger des NOK geworden ist. Ein Verwendungsverbot bezüglich der Olympischen Ringe besteht selbst dann, wenn sie nicht vollständig abgebildet, teilweise abgedeckt und anders verschlungen wiedergegeben werden. Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen sie nämlich als die Olympischen Ringe und stellen eine gedankliche Verbindung her. Markenrechtliche Gesichtspunkte müssen unberücksichtigt bleiben, weil solche gerade nach dem OlympSchG nicht geltend gemacht werden können. Die bloße, unbeanstandete Verwendung der Olympischen Ringe in der Vergangenheit begründet auch kein Bestandsschutz im Sinne von § 8 OlympSchG, weil dies zumindest ein eigentumsähnliches Recht voraussetzt, was nicht durch die bloße Benutzung begründet wird. Nach Übereinstimmung mit nahezu allen befassten Gerichten ist auch das LG Bochum der Auffassung, dass das OlympSchG nicht verfassungswidrig ist. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach dem OlympSchG (inklusive der Abmahnkosten) beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von dem Verstoß und der angesetzte Streitwert ist angemessen.

Damit hat sich das LG Bochum in allen Punkten unserer Rechtsauffassung angeschlossen.