BGH Entscheidung über die Verwendung nicht geeichter Wasserzähler
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10), dass Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers innerhalb einer Betriebskostenabrechnung unter restriktiven Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Dem Rechtsstreit lag eine Auseinandersetzung der Parteien über eine Betriebskostenabrechnung zugrunde. Die Kläger waren der Auffassung, dass die ermittelten Messwerte durch ein nicht geeichtes Messgerät nicht für die Betriebskostenabrechnung verwertet werden können und daher diese Werte aus der Abrechnung herauszunehmen seien. Hierdurch hätte sich sodann ein Guthaben für die Kläger ergeben. Dieser Auffassung ist der BGH jedoch nicht gefolgt.
Der BGH stellt mit seiner Entscheidung das Eichgesetz nicht in Frage. Die Eichpflicht bleibt bestehen und ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Daher darf die Entscheidung nicht als Freibrief für die Nutzung von ungeeichten Messgeräten verstanden werden. Denn der Vermieter muss davon ausgehen, dass nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer die zulässigen Fehlergrenzen überschritten werden können. Vielmehr ist der Vermieter gut beraten, die Eichpflichten hinsichtlich seiner Zähler sehr ernst zu nehmen und diese einzuhalten, um unnötigen Streitigkeiten und Beweisschwierigkeiten von vornherein vorzubeugen. Das Risiko trägt der Vermieter. Es wird daher nach wie vor dringend angeraten, sich rechtzeitig und in regelmäßigen Abständen darum zu kümmern, ob die Messgeräte für eine verbrauchsabhängige Abrechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geeicht sind bzw. den Vorschriften des Eichgesetzes genügen. Am einfachsten ist es, dem beauftragten Wärmemessdienstunternehmen im Rahmen eines Servicevertrages den Eichaustausch zu übertragen. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlagefähig, vgl. § 2 Nr. 2 und 4 Betriebskostenverordnung.