Eltern haften nicht für ihre Kinder!
In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH mit einem in letzter Woche abgefassten Urteil (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12) einen Streit zwischen verschiedenen Auffassungen entschieden, bei dem es um die Haftung eines Internetanschlussinhabers (Eltern) für Verstöße eines Nutzers (Kind) im Internet ging. Der BGH hat sich dabei der Auffassung des OLG Frankfurt angeschlossen. Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern bereits dadurch, wenn sie ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen (Filesharing) belehren und eine Teilnahme verbieten. Sie sind nicht verpflichtet, ihre Kinder zu überwachen oder den Zugang zu sperren bzw. zu beschränken. Erhöhte Anforderungen entstehen erst, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, dass das Kind den Anweisungen nicht folgt. Eine Haftung der Eltern scheitert auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Damit wird es für die Musikindustrie in Zukunft sehr schwer werden, materielle Ansprüche auf Kostenerstattung und Schadenersatz durchzusetzen, wenn Kinder im Haushalt den Internetzugang ihrer Eltern für Tauschbörsen verwenden. Der “Freischuss” gilt aber nur für den ersten Verstoß.