02.07.2013

Das schriftliche Urteil des OLG Schleswig “Olympia-Rabatt” liegt vor.

Die Werbung mit einem “Olympia-Rabatt” ist nicht erlaubt, wenn im Rahmen einer Gesamtschau ein Imagetransfer festzustellen ist und damit die Wertschätzung Olympischer Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt wird (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 6 U 31/12).

Die Urteilsgründe des OLG bestätigen die Rechtsauffassung des von uns vertretenen DOSB in vollem Umfang.

Wie auch das OLG Düsseldorf, hat auch das OLG Schleswig offengelassen, ob mit der konkreten Werbung eine unmittelbare Verwechslungsgefaht begründet wurde.

Eine Verwechslungsgefahr bei der Verwendung der nach dem OlympSchG geschützten Begriffe besteht jedenfalls bereits dann, wenn ein Imagetransfer zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung hergestellt wird. Nach Auffassung des OLG Schleswig war die Auffassung des LG Kiel rechtsfehlerhaft und zu eng, weil sich dieser Imagetransfer als Leistungsgedanke auf sämtliche Leistungen übertragen lässt. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Image positiv besetzt ist, weil sich ansonsten der Werbetreibende der Bezugnahme nicht bedienen würde. Für einen solchen Imagetransfer spricht, wenn die Werbung als Blickfang mit den geschützten Begriffen beginnt, eine inhaltliche Bezugnahme erfolgt und ein zeitlicher Zusammenhang zu den Olympischen Spielen oder ein inhaltlicher Zusammenhang zu der Olympischen Bewegung hergestellt wird. Dabei ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Sehr ausführlich hat sich das OLG mit der Frage befasst, ob das OlympSchG verfassungswidrig ist. Es hat im Einklang mit unserer Auffassung festgestellt, dass kein Einzelfallgesetz vorliegt, das Gesetz die Bestimmtheitsanforderungen an ein Gesetz erfüllt, die Ungleichbehandlung gerechtferitigt ist und kein ungerechtferigter Eingriff in Freiheitsrechte vorliegt.

Das OLG hat die Revision zugelassen. Es ist mit uns der Auffassung gewesen, dass ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision kann aber nur von der Beklagten erhoben werden, weil nur sie durch das Urteil des OLG belastet wird.

Die Entscheidung bestätigt unsere Rechtsauffassung und steht im Einklang mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.06.2013. Die Aufmerksamkeitsausnutzung ist ausreichend, wenn ein Bezug zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung hergestellt wird (Immagetransfer).