03.07.2013

Die Auslegung der Verwechslungsgefahr nach dem OlympSchG ist rechtlich von grundsätzlicher Bedeutung.

Das OLG Schleswig hat entschieden (vgl. Urteil vom 26.06.2013, Az.: 6 U 31/12), dass die Anwendung des Gesetzes auf die Werbung von Unternehmen mit olympischer Bezugnahme klärungsbedürftige Fragen aufwirft, die durch den BGH zu klären sind. Es hat deshalb die Revision zugelassen und unsere Einschätzung bestätigt.